Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Gewerbekreis Tüßling e.V." und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Gewerbekreis Tüßling erstrebt in kollegialer Zusammenarbeit seiner Mitglieder die Anziehungskraft und gedeihliche Weiterentwicklung von Tüßling und Umgebung zu erhalten und zu fördern. Er wird zur Erreichung dieses Zwecks alle ihm hierfür geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, ohne das persönliche Verhalten oder die individuelle Werbung der Mitglieder damit bestimmen zu wollen.

2. Grundsätzlich ist der Gewerbekreis nicht auf Erzielung von Gewinnen ausrichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Vorhaben verwendet werden.


§ 3 Beitritt

1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen aus Tüßling und Umgebung werden; ferner sonstige Personen und Organisationen, die bereit sind, Ziele und Zweck des Gewerbekreis zu unterstützen.

2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Dem Antrag müssen 2/3 des Vorstandes zustimmen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Genehmigung der Aufnahme durch den Vorstand.


§ 4 Rechte Und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Gewerbekreis in allen Aufgaben mit allen erforderlichen Auskünften zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seiner fachlichen Qualifikation entsprechend bei der Lösung aller Aufgaben mitzuwirken.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch aktive Mitarbeit der Aufgabenvielfalt des Gewerbekreises Rechnung zu tragen. Teamarbeit ist unbedingt angestrebt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Gewerbekreis wird durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen finanziert.

2. Es wird ein Jährlicher Beitrag in Höhe von 120,- EURO festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für 1 Jahr von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im Bankeinzugsverfahren, im voraus mittels SEPA-Basislastschrift am 01.04. vom Konto des Mitglieds abgebucht.

4. Über die Beitragsverwendung entscheiden
- bis DM 3.000,-- der Vorstand
- über DM 3.000,-- die Mitg1iederversammlung, jeweils mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten,

2. mit dem Todesfall von natürlichen Personen, der Liquidation juristischer Personen und Firmen,

3. mit Ausschluß eines Mitglieds. Ein Mitglied kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Ausschüsse und Einzelbeauftragten.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie muß vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangen, unter Einhaltung der in § 9 Ziff. 1 genannten Bedingungen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind an den Vorstand schriftlich, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zu stellen.


§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein aus der Mitte der anwesenden Mitglieder Gewählter leiten die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig.

3. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen, Änderung der Beitragshöhe bedürfen einer 3/4-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluß alle Angelegenheiten des Gewerbekreises, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstands gehören.

Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Wahl von Ausschüssen oder Einzelbeauftragten
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Festsetzung der Beiträge
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Gewerbekreises

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Nichterstellung des Protokolls hat nicht die Ungültigkeit eines Beschlusses zur Folge.


§ 11 Vorstand

1. Der Vortand besteht aus

(1) dem Vorsitzenden
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem Schriftführer
(4) dem Kassier
(5) 5 Beisitzern

Die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers können auf Beschluß der Mitgliederversammlung mehrfach besetzt werden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Abwahl ist auf jeder Mitgliederversammlung mit Mehrheit möglich.

§ 12 Vorstandssitzungen


Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Vertretung des Vereins


Der Verein wird in allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins und überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstands- und Ausschußmitglieder. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und beruft die Mitgliederversammlung ein. Ihm obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle werden alle in dieser Satzung genannten Befugnisse des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter ausgeübt.

2. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Vorstand zugewiesen wurde, die aber wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Vorsitzende berechtigt, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Er hat jedoch in diesen Fällen unverzüglich den Vorstand zu benachrichtigen.

4. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung satzungsgemäß vorgelegt werden müssen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Er hat in der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

5. Zu Beweiszwecken sind Vorstandsbeschlüsse in Niederschrift festzuhalten und von den an den Beschlüssen mitwirkenden Mitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschriften sind nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

6. Allen Entscheidungen des Vorstands soll ein möglichst breites Interesse der Mitglieder zugrunde liegen.

 

§ 15 Ausschüsse und Einzelbeauftragte


Zur Lösung bestimmter Aufgaben kann sowohl der Vorstand, als auch die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden oder Einzelpersonen damit beauftragen.

§ 16 Vereinsvermögen


Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken. Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Ersatz notwendiger Aufwendungen kann der Vorstand beschließen. Aufwendungen sind zu belegen.


§ 17 Vereinstätigkeit

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen und diese den bestellten Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Gewerbekreises bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese ist mit 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten den Mitgliedern anteilig zu.


§ 19 Gerichtsstand

Für alle Rechtstreitigkeiten aus dieser Satzung ist das für die Marktgemeinde Tüßling zuständige Amtsgericht/Landgericht zuständig.


§ 20 Vereinssitz

Der Sitz des Vereins ist in 84557 Tüßling.


Tüßling, den 12.04.1994

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